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Erfindungsmeldung
Hochschulbeschäftigte, die eine Erfindung gemacht haben, reichen diese über das Dokument Erfindungsmeldung (Download) bei der Vizepräsidentin für Forschung und Entwicklung, Frau Prof. Dr. Görlitz, ein. In Zusammenarbeit mit der ipal GmbH werden Neuheit und Verwertungschancen eingehend geprüft. Nach spätestens 4 Monaten ist die Hochschule dazu verpflichtet, die Erfindung entweder in Anspruch zu nehmen oder aber an den Erfinder frei zu geben.
Bei Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule erfolgt die Anmeldung zum Schutzrecht in eigenem Namen, auf eigene Kosten und es wird die Verwertung betrieben. Für den Erfinder bleibt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht bestehen, das ihn berechtigt, seine Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu benutzen.
Wird die Diensterfindung auf Empfehlung der ipal GmbH nicht in Anspruch genommen, kann der Erfinder frei über seine Erfindung verfügen. Die Hochschule hat an freigegebenen Diensterfindungen keine weiteren Ansprüche.
Verwertet die Hochschule die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung für den Erfinder ein Drittel der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.