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Krankenversicherung
Als eingeschriebene Studierende der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Krankenversicherungspflicht besteht jeweils vom Beginn eines Semesters an. Bei verspäteter Einschreibung oder Rückmeldung beginnt sie erst mit dem Tage der tatsächlichen Einschreibung oder Rückmeldung. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich sieben Monate nach Semesterbeginn. Um einen lückenlosen Versicherungsschutz auch im nächsten Semester zu erreichen, muß sich die Studentin/ der Student rechtzeitig vor Ablauf des Sieben-Monats-Zeitraums rückmelden.
Ohne Nachweis des Krankenversicherungsschutzes, sowie bei Beitragsrückständen darf keine Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen.
Der Versicherungsschutz setzt ein mit Semesterbeginn (also am 1. April oder am 1. Oktober) und endet, wenn man nicht nachweislich weiter immatrikuliert ist, spätestens einen Monat nach Semesterende (also am 31. Oktober oder am 30. April).
Um einen Krankenversicherungsnachweis für das Studium zu erhalten, rufen Sie bei Ihrer Krankenkasse an und teilen Sie mit, dass Sie ein Studium beginnen.
Sie erhalten dann zur Immatrikulation einen Nachweis Ihrer Krankenkasse zugesendet.
Studienanfänger können bei jeder gesetzlichen Krankenkasse eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht beantragen. Diese Befreiung kann allerdings nicht widerrufen werden und gilt mindestens bis zum Ende des Studiums. Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse zu den Bedingungen einer solchen Befreiung.