Sie können sich den Leistungsnachweis aus dem LSF selbst ausdrucken. Der Leistungsnachweis beinhaltet die von Ihnen erreichten Punkte. Dieser wird in der Regel auch von Ihrem Sachbearbeiter des Bafög-Amtes akzeptiert.
Falls dieser Leistungsnachweis vom Bafög-Amt nicht akzeptiert wird, notieren Sie sich den Namen Ihres Sachbearbeiters und gehen Sie in die Sprechstunde des Prüfungsamtes der HTW Berlin zur weiteren Klärung.
Falls Sie -in Ausnahmefällen- unbedingt einen beglaubigten Leistungsnachweis benötigen, können Sie diesen auch bei Ihrer Sachbearbeiterin der Prüfungsverwaltung erhalten.
In der Regel ist das Formblatt 5 nicht notwendig, d.h. der beglaubigte Leistungsnachweis ist für das Bafögamt ausreichend, da auf dem Leistungsnachweis die ECTS Punkte angegeben sind. Das Formblatt 5 war vor Einführung der standardisierten ECTS Punkte nötig.
Falls Sie -in Ausnahmefällen- dennoch das Formblatt 5 benötigen, müssen Sie mir zur Ausstellung des Formblattes den vom Prüfungsamt beglaubigten Leistungsnachweis vorlegen (siehe oben). Ohne diesen ist die Ausstellung des Formblatt 5 nicht möglich, da ich keine Prüfmöglichkeiten habe. Die Einstufung, ob Sie die üblichen Leistungen erbracht haben, erfolgt dabei nur nach den erreichten ECTS Punkten des Leistungsnachweises. (Nötige Punktzahl siehe unten.) Eine ausgedruckte und (teilweise) ausgefüllte Version des Formblatt 5 müssen Sie ebenfalls mitbringen.
Ab dem 5. Semester kann BAföG nur nach Vorlage des Leistungsnachweises weiterbewilligt werden.
Alle Leistungsempfänger werden hierzu schriftlich aufgefordert.
Details: https://www.studentenwerk-berlin.de/studienfinanzierung/bafoe/index.html
Semester | zu erreichende Punkte | von insgesamt |
---|---|---|
1 | 25 | 30 |
2 | 53 | 60 |
3 | 82 | 90 |
4 | 111 | 120 |
5 | 140 | 150 |
6 | 165 | 180 |
Zunächst abwarten, bis der jeweilige 2. Prüfungszeitraum (2. PZ)abgelaufen ist und alle Dozenten Ihre Leistungsbewertungen in LSF eingetragen haben (jeder Punkt zählt und iterative Einreichungen von Zwischenständen Ihres Punktestands, z.B. bei ausstehender Korrektur von n Klausuren, sind nicht angebracht). Die Dozenten haben hierzu Zeit bis ca. einen Monat nach dem Ende des Prüfungszeitraumes. Bitte die Dozierenden nicht drängen, diese haben gerade zu Semesteranfang sehr viel zu tun!
Sie sollten das Bafögamt eventuell auf diese organisatorische Besonderheit der HTW hinweisen (Möglichkeit des 2. Prüfungstermins).
Die Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), siehe https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/BJNR014090971.html